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Stand: 18. November 2001
1. Aufgaben
Der Deutsche Imkerbund e. V. (DIB) fördert eine flächendeckende Bienenhaltung, um die Bestäubung insektenblütiger Pflanzen sicherzustellen. Voraussetzung hierfür ist die Bereitstellung sanftmütiger, leistungs- und widerstandsfähiger Bienenvölker. Dies wird durch eine sorgfältige Prüfung und Auslese von Zuchtvölkern mit wertvollem Erbgut sowie deren planmäßige Vermehrung und Anpaarung erreicht. Die Zuchtrichtlinien (ZRL) beschreiben Grundlagen und Ziele einer planmäßígen Bienenzüchtung. Sie regeln die Anerkennung von Züchtern, Zuchteinrichtungen und Zuchtmaterial im Sinne einer Qualitätssicherung.
2. Gliederung und Zuständigkeit der Zuchtleitung
2.1 Z u c h t l e i t u n g d e s D e u t s c h e n I m k e r b u n d e s:Die Zuchtleitung besteht aus Züchtertagung und Beirat für das Zuchtwesen. Die Züchtertagung umfaßt die Beauftragten der dem DIB angeschlossenen Imker/Landesverbände. Jede Zuchtpopulation ist in der Zuchtleitung vertreten. Sie tritt mindestens einmal jährlich zusammen und erarbeitet Richtlinien für die Gestaltung der Zuchtarbeit, für die einheitliche Anerkennung der Züchter und Beleg-/Besamungsstellen sowie für die Prüfung und Bewertung von Zuchtvölkern und Zuchtlinien. Die Züchtertagung gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Beirat für das Zuchtwesen wird auf Vorschlag der Züchtertagung vom DIB ernannt.
2.2 L a n d e s z u c h t l e i t u n g:Jeder Imker/Landesverband wählt oder ernennt einen Obmann für das Zuchtwesen des Imker/Landesverbandes (Landeszuchtobmann). Im übrigen bleibt den Imker/Landesverbänden die organisatorische Gestaltung des Zuchtwesens in ihrem Bereich überlassen, jedoch sollte jede Zuchtpopulation Berücksichtigung finden. Die Imker/Landesverbände sind die Träger der Bienenzüchtung. Sie führen die Anerkennung der Züchter und Beleg-/Besamungsstellen sowie die Prüfung und Bewertung von Zuchtvölkern und Zuchtlinien nach den Richtlinien des DIB durch. Die Landeszuchtleitungen sind berechtigt, höhere Anforderungen zu stellen.
Die Zucht erfolgt im Rahmen anerkannter Zuchtpopulationen. Diese können
4. Zuchtmethoden
Die Zucht kann auf folgende Weise erfolgen:
4.1 R e i n z u c h t
Zucht von Königinnen aus gekörten Muttervölkern einer anerkannten Zuchtpopulation und ihre Paarung mit Drohnen aus gekörten Drohnenvölkern derselben Zuchtpopulation. Die Paarung erfolgt auf anerkannten Belegstellen oder durch anerkannte Besamungsstellen. Die Reinzucht zielt auf die Verbesserung der additiven Genwirkung.4.2 K r e u z u n g s z u c h t
Zucht von Königinnen aus gekörten Muttervölkern einer anerkannten Zuchtpopulation und ihre Paarung mit Drohnen aus gekörten Drohnenvölkern einer anderen anerkannten Zuchtpopulation. Die Paarung erfolgt auf anerkannten Belegstellen oder durch anerkannte Besamungsstellen. Kreuzungszucht zielt auf die Nutzung von Heterosiseffekten und dient nicht zur Fortführung einer Zuchtpopulation.4.3 K o m b i n a t i o n s z u c h t
Die Kombinationszucht zählt zu den Reinzuchtverfahren. Hierbei wird nach Einkreuzung einer neuen Zuchtpopulation oder der Kombination mehrerer Zuchtpopulationen in stabilisierender Selektion auf bestimmte Merkmale und/oder Nutzungseigenschaften gezüchtet. Die Paarung erfolgt auf anerkannten Belegstellen oder durch anerkannte Besamungsstellen.4.4 K o n t r o l l i e r t e V e r m e h r u n g s z u c h t:
Zucht von Königinnen aus gekörten Muttervölkern. Die Paarung kann auf beliebige Weise erfolgen. Die Vermehrungszucht dient nicht zur Fortführung einer Zuchtpopulation.
5. Anerkennung und Kontrolle der Züchter
Anerkannte Züchter und die Mitglieder anerkannter Züchtergemeinschaften müssen erfahrene Imker sein, die die Grundlagen der Aufzucht und der Züchtung in Theorie und Praxis beherrschen und den züchterischen Wert eines Volkes beurteilen können.
5.1 A n e r k e n n u n gFür die Anerkennung sind die Imker/Landesverbände zuständig, in denen die Züchter oder Züchtergemeinschaften Mitglied sind. Voraussetzung für die Anerkennung sind:
5.1.1 Nachweis der Teilnahme des Züchters oder der Mitglieder der Züchtergemeinschaft an Königinnenzucht-, Kör- und Bienengesundheitslehrgängen5.1.2 Besitz von mindestens 20 Völkern bei Reinzüchtern. Besitz von mindestens 50 Völkern bei Züchtergemeinschaften. Die Völker müssen derselben Zuchtpopulation angehören. Mindestens 2 Zuchtvölker sollten gekört sein.
5.1.3 Beurteilung der Völker gemäß den „Empfehlungen zur Leistungsprüfung“ des DIB.
5.1.4 Verwendung der Zuchtvordrucke des DIB.
5.1.5 Nachgewiesene Tätigkeit im Sinne der Reinzucht über drei Generationen unter Beibehaltung des gleichen Materials. Die Selektion muß auf Grund von Leistungsprüfergebnissen erfolgt sein. Die Ergebnisse müssen vollständig im (Betriebs-) Zuchtbuch erfaßt sein.
5.2 B e t r i e b s f ü h r u n gUm eine einwandfreie Durchführung der Zucht und eine Überwachung der Leistung zu sichern, ist der Züchter oder die Züchtergemeinschaft verpflichtet:
5.2.1 zur Führung der Stockkarte bzw. Volksgeschichte,5.2.2 zur Führung eines (Betriebs-) Zuchtbuches für alle gezüchteten Königinnen mit Angaben der Leistungen und Eigenschaften für die im eigenen Betrieb verwendeten Königinnen,
5.2.3 alle Königinnen mit der jeweiligen Jahresfarbe individuell zu zeichnen.5.3 Z u c h t k a r t e (grau)Für jede anerkannte Population (Population Carnica und Population Buckfast) gibt es eine eigene Zuchtkarte.
Die Karte besteht aus einer oberen Hälfte als Zuchtnachweis (mit Angaben zur Königin) und einer unteren Hälfte als Paarungsnachweis. Die ausgefüllte Karte wird der Königin zur Belegstelle/Besamungsstelle beigefügt.
5.4 K o n t r o l l e
Die Züchter und Leiter der Züchtergemeinschaften sind verpflichtet5.4.1 jährlich Zuchtberichte vorzulegen5.4.2 den Beauftragten des Imker/Landesverbandes auf Verlangen Einblick in ihre Betriebe und Zuchtunterlagen zu gewähren
5.4.3 nach Aufforderung durch den Imker/Landesverband an externen Leistungsprüfungen teilzunehmen5.4.4 alle Leistungsprüfdaten für eine zentrale Erfassung und Auswertung zur Verfügung zu stellen.
5.5 E r l ö s c h e n d e r A n e r k e n n u n gDie Anerkennung als Züchter oder Züchtergemeinschaft erlischt durch:
5.5.1 schriftlichen Verzicht auf Anerkennung5.5.2 Verlust der Mitgliedschaft beim Landesverband
5.5.3 Änderung der Voraussetzungen für die Anerkennung, in Verkehr bringen von Nachzuchten aus nicht gekörten Völker, nicht genehmigter Wechsel der Zuchtpopulation, unzureichende Offenlegung der Zuchtunterlagen oder sonstige Verstöße gegen die ZRL. Die Anerkennung wird durch den Imker/Landesverband widerrufen.
6. Anerkennung und Kontrolle von Vermehrungsbetrieben
Vermehrungsbetriebe sind Imkereien, die Königinnen aus gekörten Völkern erzeugen und abgeben. Sie dienen somit der Verbreitung wertvollen Zuchtgutes.
6.1 A n e r k e n n u n gVermehrungsbetriebe müssen von einem sachkundigen Imker geführt werden, der die Grundlagen der Aufzucht in Theorie und Praxis beherrscht und den züchterischen Wert eines Volkes beurteilen kann.
Für die Anerkennung sind die Imker/Landesverbände zuständig, in denen der Züchter Mitglied ist. Anerkannt können nur solche Betriebe werden.6.1.1 die den Nachweis der Teilnahme an Königinnenzucht-, Kör- und Bienengesundheitslehrgängen erbringen6.1.2 die mindestens 50 Königinnen jährlich abgeben,
6.1.3 die über mindestens 20 Völker verfügen,
6.1.4 die ausschließlich Nachzuchten aus gekörten Völkern abgeben,
6.1.5 die Zuchtvordrucke des DIB verwenden,
6.2. B e t r i e b s f ü h r u n gZur Überwachung einer einwandfreien Nachzucht ist der Vermehrungsbetrieb verpflichtet,
6.2.1 ein (Betriebs-) Zuchtbuch mit Eintragungen (linke Seite) aller gezüchteten Königinnen zu führen,6.2.2 alle Königinnen mit der jeweiligen Jahresfarbe zu zeichnen,
6.2.3 nach Aufforderung durch den Imker/Landesverband an externen Leistungsprüfungen teilzunehmen.6.3 Z u c h t k a r t e (gelb)
Zuchtnachweis (mit Angaben zur Königin) und gegebenenfalls Paarungsnachweis. Die Karte wird ausgefüllt und der Königin bei kontrollierter Paarung zur Belegstelle/Besamungsstelle beigefügt bzw. dem Käufer mit der unbegatteten Königin ausgehändigt.6.4 K o n t r o l l e
Der Leiter des Vermehrungsbetriebes ist verpflichtet, jährlich Zuchtberichte vorzulegen. Er muß den Beauftragten des Imker/Landesverbandes auf Verlangen Einblick in den Betrieb und die Zuchtunterlagen gewähren.6.5 E r l ö s c h e n d e r A n e r k e n n u n g
Die Anerkennung eines Vermehrungsbetriebes erlischt durch6.5.1 schriftlichen Verzicht auf Anerkennung,6.5.2 Verlust der Mitgliedschaft des Züchters beim Imker/Landesverband,
6.5.3 Änderung der Voraussetzungen für die Anerkennung, Verwendung nicht gekörter Völker oder sonstige Verstöße gegen die ZRL. Die Anerkennung wird durch den Imker/Landesverband widerrufen.
7. Belegstellen
Belegstellen sind Plätze, die der Paarung der Königinnen mit ausgewählten Drohnen dienen. Jede Belegstelle erhält einen Namen. Für jede Belegstelle ist ein sachkundiger Imker als Belegstellenleiter zu benennen, der Erfahrungen auf dem Gebiet der Körung und Drohnenzucht besitzt und die Teilnahme an Lehrgängen für Königinnenzucht-, Kör- und Bienengesundheitslehrgängen nachweisen kann.
7.1 A r t e n v o n B e l e g s t e l l e nEs werden folgende Arten von Belegstellen unterschieden:
7.1.1 Anerkannte Inselbelegstelle:Belegstelle auf einer bienenfreien Insel, die mindestens 3 km über Wasser vom Festland entfernt ist. Befinden sich auf einer Insel Belegstellen verschiedener Linien, so ist die Vorschrift 7.1.2 anzuwenden.
7.1.2 Anerkannte Landbelegstelle
Die Umgebung der Belegstelle ist als Schutzbereich auszuweisen. Aufgrund einer Empfehlung der internationalen Bienenzüchterorganisation Apimondia soll der Schutzbereich einen Radius von mindestens 7 km um die Belegstelle umfassen. In diesem Bereich dürfen nur Völker der jeweiligen Linie bzw. Rasse vorhanden sein.7.1.2.1 Anerkannte Linienbelegstelle:Es muß Gewähr dafür gegeben sein, daß alle im Schutzbereich der Belegstelle aufgestellten Völker mit Königinnen versehen sind, die von gekörten Zuchtmüttern der Zuchtlinie der Belegstelle abstammen. Verantwortlich hierfür ist der Belegstellenleiter.
7.1.2.2 Anerkannte Rassebelegstelle:Es muß Gewähr dafür gegeben sein, daß alle im Schutzbereich der Belegstelle aufgestellten Völker derselben Zuchtpopulation angehören. Verantwortlich hierfür ist der Belegstellenleiter.
7.2 A n e r k e n n u n g:Die Anerkennung einer Belegstelle erfolgt auf Antrag durch den zuständigen Imker/Landesverband, ggf. in Verbindung mit den zuständigen Behörden. Dem Antrag ist eine Karte beizufügen, auf der die Lage der Belegstelle und der Bienenstände bis 7,5 km (besser bis 10 km) Entfernung eingetragen ist. Bei Vorhandensein eines Gebietes einheitlicher Zuchtpopulation ist dieses anzugeben. Gleichzeitig ist der vorgesehene Schutzbereich zu kennzeichnen. Eine namentliche Liste der Imker, deren Bienenstöcke sich zur Zuchtzeit im Schutzbereich befinden, ist dem Antrag beizufügen. Aus der Aufstellung muß die Anzahl aller Völker und der bereits auf die entsprechende Zuchtpopulation umgeweiselten Völker ersichtlich sein. Die Anerkennung der Belegstelle und die damit verbundene Festlegung des Schutzbereiches kann nur nach Überprüfung durch Beauftragte des Imker/Landesverbandes erfolgen.
7.3 B e t r i e bAuf anerkannten Belegstellen dürfen nur gekörte Drohnenvölker aufgestellt werden. Es ist für eine größtmögliche Drohnendichte Sorge zu tragen. Verantwortlich hierfür sind der Belegstellenleiter und die mit der Haltung der Drohnenvölker beauftragen Personen.
Je 25 (max. 50) Begattungsvölkchen, die sich gleichzeitig auf der Belegstelle befinden, muß ein gekörtes Drohnenvolk aufgestellt werden. Es sollten jedoch mindestens 8 (besser 10) Drohnenvölker vorhanden sein.Die Aufstellung der Drohnenvölker auf der Belegstelle muß vor Beginn des Drohnenfluges erfolgen oder der Zuflug fremder Drohnen muß durch Absperrgitter verhindert werden.
Die Begattungsvölkchen sollen in EWK auf die Belegstelle geliefert werden. Mit Zustimmung des Belegstellenleiters sind auch Mehrwabenkästchen zugelassen. Sie müssen völlig drohnenfrei sein. Werden auch nur in einem Kästchen Drohnen festgestellt, kann die gesamte Sendung zurückgewiesen werden.
Für den Betrieb und die Beschickung gilt außerdem die Bienenseuchen-Verordnung. Der Belegstellenleiter kann die Vorlage einer Gesundheitsbescheinigung verlangen.Für jede Belegstelle ist eine Belegstellenordnung zu erstellen. Der Belegstellenleiter ist für die Einhaltung der Vorschriften, die Eintragungen in die Belegstellenbücher, die Ausfüllung des Paarungsnachweises auf der Zuchtkarte und für die Berichterstattung an den Imker/Landesverband verantwortlich.
7.4 K o n t r o l l eDer Belegstellenleiter ist verpflichtet, jährlich Zuchtberichte vorzulegen. Diese müssen enthalten:
- Veränderungen der Zahl der Bienenvölker im Schutzbereich,- Aktualisierung des Nachweises der Zuchtpopulation der Völker im Schutzbereich gem. 7.2.,- Anzahl der aufgestellten und der gepaarten Königinnen.Den Beauftragten des Imker/Landesverbandes ist auf Verlangen Einblick in den Betrieb und die Zuchtunterlagen zu gewähren.
7.5 E r l ö s c h e n d e r A n e r k e n n u n gDie Anerkennung einer Belegstelle erlischt, wenn
7.5.1 die Drohnenpopulation im vorgeschriebenen Schutzbereich nicht mehr den ZRL entspricht,7.5.2 ein nicht gekörtes Drohnenvolk aufgestellt wird,
7.5.3 die Zuchtpopulation ohne Genehmigung des Imker/Landesverbandes wechselt,7.5.4 sonstige grobe Verstöße gegen die ZRL des DIB oder Bestimmungen des Imker/Landeverbandes festgestellt werden
Die Anerkennung wird durch den Imker/Landesverband widerrufen.
8. Besamungsstellen
Besamungsstellen sind Einrichtungen, an denen anerkannte Besamungstechniker kontrollierte Paarungen im Sinne der ZRL mittels künstlicher Besamung vornehmen.
8.1 A n e r k e n n u n g
Die Anerkennung von Besamungstechnikern bzw. Besamungsstellen erfolgt durch den zuständigen Imker/Landesverband.Voraussetzungen für diese Anerkennung sind:8.1.1 nachgewiesene Beherrschung der Technik des Besamungsverfahrens8.1.2 Nachweis der Teilnahme an Königinnenzucht-, Kör- und Bienengesundheitslehrgängen,
8.1.3 Verwendung der Zuchtvordrucke des DIB, insbesondere des Besamungsbuches.
8.2 B e t r i e b
Zur Besamung dürfen nur Drohnen aus gekörten Drohnenvölkern benutzt werden. Die Verwendung nicht gekörter Völker bedarf der vorherigen Abstimmung mit der Zuchtleitung der jeweiligen Population. Jede Besamung ist in das Besamungsbuch einzutragen.Für den Betrieb und die Beschickung der Besamungsstelle ist die Bienenseuchen-Verordnung maßgebend. Der Leiter der Besamungsstelle kann vom Anlieferer die Vorlage einer Gesundheitsbescheinigung verlangen.8.3 K o n t r o l l e
Die Besamungsstellen sind verpflichtet, Jahresberichte vorzulegen. Diese müssen enthalten:- Anzahl der besamten Königinnen und Besamungserfolg,
- Namen der Züchter der Königinnen,
- Herkunft der verwendeten Drohnenvölker.
Sie müssen den Beauftragten des Imker/Landesverbandes auf Verlangen Einblick in die Besamungsstelle und die Besamungsbücher gewähren.
8.4 E r l ö s c h e n d e r A n e r k e n n u n g
Die Anerkennung einer Besamungsstelle erlischt bei
8.4.1 schriftlichem Verzicht auf Anerkennung
8.4.2 Verlust der Mitgliedschaft im Landesverband
8.4.3 Verwendung nicht genehmigter Drohnenvölker
8.4.4 Verstößen gegen die ZRL des DIB
Die Anerkennung wird durch den Imker/Landesverband widerrufen.
9. Körwesen
Körung ist die Anerkennung der Nachzuchtwürdigkeit eines Bienenvolkes. Für die einzelnen Zuchtpopulationen sind die jeweiligen Zuchtziele und Merkmale festzulegen. Die Standards der anerkannten Zuchtpopulationen sind im Anhang aufgeführt.
Die Körung erfolgt als
- Zuchtvolk (zur Nachzucht von Königinnen)
- Drohnenvolk (zur Erzeugung von Drohnen)
9.1 V o r a u s e t z u n g e n f ü r d i e K ö r u n g9.1.1 Körung als Zuchtvolk (2a-Volk)Nachweise sind zu erbringen für- Abstammung
- Eigenleistung
- Geschwisterleistung
9.1.1.1 AbstammungAuf dem Abstammungsnachweis des Körscheines müssen zwei Vorfahrengenerationen vollzählig aufgeführt werden. Diese Völker sollen gekört sein oder es müssen entsprechende Leistungs- und Eigenschaftsnachweise vorliegen.
Eine Merkmalsuntersuchung oder sonstige Methode zur sicheren Identifikation (z. B. DNA-Analyse) der Zuchtpopulation dient der Überprüfung der Reinpaarung und damit der Abschätzung der Erbsicherheit. Sie ist somit Bestandteil der Körung.9.1.1.2 Eigenleistung
Die Bewertung der Honigleistung und der Eigenschaften erfolgt frühestens nach einem Prüfjahr gemäß den „Empfehlungen zur Leistungsprüfung“ des DIB. Neben dem Honigertrag werden bei der Eigen- und Geschwisterleistung weitere Eigenschaften nach folgenden Kriterien bewertet:- Sanftmut sehr sanft – sanft – nervös – bösartig
- Wabensitz fest – ruhig – laufend – flüchtig- Winterfestigkeit gut – mittel – gering – fehlt
- Frühjahrsentwicklung sehr schnell – schnell – normal – langsam
- Volksstärke sehr stark – stark – normal – schwach
- Schwarmtrieb fehlt – leicht lenkbar – schwer lenkbar – sehr stark
Die Eigenschaften „Sanftmut“ und „Wabensitz“ sind als Durchschnittswerte der Aufzeichnungen zu ermitteln. Die im Rahmen einer zentralen Zuchtwertschätzung ermittelten Zuchtwerte sind ggf. anzugeben. Weiter sollte Widerstandsfähigkeit gegenüber Krankheiten, insbesondere Varroatose berücksichtigt werden. Hierzu wird auf die vom DIB herausgegebenen „Empfehlungen zur Durchführung von Varroatoleranzprüfungen“ verwiesen.9.1.1.3 Geschwisterleistung
Honigleistung und Eigenschaften aller geprüften Geschwister gleicher Anpaarung (mindestens fünf) sind entsprechend nachzuweisen. Hierzu sollen auch Völker auf anderen Ständen mit einbezogen werden.9.1.2 Körung als Drohnenvolk (1b-Volk)Voraussetzungen für die Körung als Drohnenvolk sind
- Nachweis der Körung des Muttervolkes- Nachweis der Merkmale (siehe Anhang)
9.2 K ö r b e f u n dAlle erforderlichen Angaben werden im Körschein dokumentiert. Das Ergebnis der Körung wird angegeben.
Die Körung wird durch den Beauftragen der jeweiligen Zuchtpopulation ausgesprochen. Er kann zusätzlich eine weitergehende Beurteilung im Körschein vornehmen. Abweichungen in formeller Hinsicht bei den Imker/Landesverbänden sind mit der Zuchtleitung des Deutschen Imkerbundes abzustimmen.
Der Imker/Landesverband hat eine zentrale Erfassung der Körscheine sicherzustellen.Sind die Angaben unvollständig oder zweifelhaft, ist die Körung abzulehnen.9.2.1 Körung als ZuchtvolkDie Körung wird ausgesprochen als
- Klasse A
Uneingeschränkt nachzuchtwürdig und zur Verwendung als 4a-Volk auf stark frequentierten Belegstellen geeignet (bei Vorliegen von Zuchtwerten alle Werte über 100%). Mindestens drei Generationen müssen gekört sein.
- Klasse B
Nachzuchtwürdig (bei Vorliegen von Zuchtwerten Durchschnitt aller Werte über 100%). Mindestens drei Generationen müssen gekört sein.
- Klasse P
Verwendung nur für Probezuchten. Nachkommen dieser Völker dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.9.2.2 Körung als Drohnenvolk
Die Körung als Drohnenvolk wird ausgesprochen, wenn- sein Muttervolk gekört ist,
- die Merkmale dem Standard der Zuchtpopulation entsprechen.9.3 A b k ö r u n g
Ein Volk ist abzukören, wenn
- die Originalkönigin nicht mehr eindeutig identifiziert oder Zuchtstoff bzw. Drohnen nicht mehr sicher auf
sie zurückgeführt werden können
- Leistungen und Eigenschaften der Nachkommen Zweifel an der Nachzuchtwürdigkeit aufkommen lassen.
Anhang
Zuchtziele und Merkmalsbeschreibungen der anerkannten Zuchtpopulationen
I. Geographische Rasse Carnica
1.1 Z u c h t z i e l e
- Honigleistung hoch und ausgeglichen - Sanftmut sehr sanft – sanft - Wabensitz fest – ruhig - Winterfestigkeit gut – mittel - Frühjahresentwicklung sehr schnell – schnell - Volksstärke sehr stark – stark - Schwarmtrieb fehlt – leicht lenkbar - hohe Widerstandsfähigkeit gegenüber Krankheiten und Parasiten
1.2. M e r k m a l s b e u r t e i l u n g
Folgende Körpermerkmale werden beurteilt:
Arbeitsbienen Panzerzeichen Haarlänge Filzbinden Cubitalindex |
Drohnen Panzerzeichen Haarfarbe
Cubitalindex |
Die Beurteilung der Merkmale hat nach folgender Tabelle, die gleichzeitig die Streuungsbreite angibt, zu erfolgen:
Tabelle für Carnica
Arbeitsbienen: |
Panzerzeichen |
Haarlänge |
Filzbinden |
Cubitalindex |
Klasse |
O/e E R |
k m l |
F ff f |
Ø |
höchstzul. Prozentsatz |
100 30 - |
100 30 - |
100 50 - |
über 2,5 |
|
|
|
|
|
Drohnen: |
Panzerzeichen |
Haarfarbe |
|
Gubitalindex |
Klasse |
0/e I R |
br gr ge |
|
Ø |
höchstzul. |
100 10 - |
20* 100 - |
|
über 1,8 |
* max. 20 % dürfen in den Klassen zwischen lehmgrau und rostbraun liegen.
Unter den Merkmalsklassen der vorstehenden Standard-Tabellen sind die höchstzulässigen Prozentzahlen angegeben, die von rassetypischen Arbeitsbienen und Drohnen erreicht werden dürfen.
Zur Merkmalsuntersuchung eines Zuchtvolkes sind möglichst 50 voll ausgereifte Jungbienen eines Volkes und ebensoviele Drohnen heranzuziehen.
Anmerkung:
Panzerzeichen: | o (ohne) | = ohne Panzerzeichen |
e (kleine Ecken) | = Ecken unter 1 mm2 | |
E (große Ecken) | = Ecken größer 1 mm2 | |
R (Ringe) | = ein oder mehrere Ringe | |
I (große Inseln) | = Farbaufhellung auf dem z. Ring durch schmale dunkle Brücke getrennt | |
i (kleine Inseln) | = kleine Flecken in der Nähe der Atemlöcher oder Verbreiterung des Sattelstreifens | |
Haarlänge: | k (kurz) | = unter 0,35 mm |
m (mittel) | = 0,35 - 0,40 mm | |
l (lang) | = über 0,40 mm | |
Haarfarbe: | gr (grau) | nach der Farbskala von Goetze |
ge (gelb) | - "- | |
br (braun) | - "- | |
sch (schwarz) | - "- | |
Filzbinden: | f (schmal) | = Filzbinde deutlich schmäler als der dunkle Rand |
ff (mittel) | = etwa gleich breit | |
F (breit) | = Filzbinde deutlich breiter als der dunkle Rand | |
Cubitalindex: | Bei den Arbeitsbienen erfolgt die Beurteilung des Cubitalindex auf Grund des Mittelwertes (M) und der Variationskurve. In letzterer dürfen bei der C-Biene höchstens 2 % unter 2,00 (Klasse 15) liegen und es darf sich im Bereich von 2,0 bis 2,3 kein Nebengipfel zeigen. In den Klassen 17, 16 und 15 dürfen sich zusammen nicht mehr als 15 % der untersuchten Arbeitsbienen befinden. Bei den Drohnen erfolgt die Beurteilung des Cubitalindex auf Grund des Mittelwertes (M) und der Variationskurve. Die Einzelwerte dürfen weit streuen. Die Kurve soll nicht unter 1,40 (Klasse 11) beginnen. |
Anmerkung
zu den Zuchtrichtlinien
Zu 9.1.1.3
Liegen keine Leistungs- und Eigenschaftsnachweise von mindestens 5 weiteren
Geschwistervölkern gleicher Anpaarung vor, genügt stattdessen ein
Vertrauens (V)- Faktor von > 38 %. Dieser wird erreicht, wenn entsprechend
umfangreiche Ergebnisse von Vorfahren und Halbgeschwistern vorliegen (Beschluß der
DIB Züchtertagung vom 26.03.2004). Die Angaben für diesen Wert
können den Tabellen für die Zuchtwerte ent-nommen werden.
Zu 9.2.1
Körung Klasse A
Entgegen der Festlegung, daß für diese Körklasse alle Zuchtwerte über
100 % liegen müssen, genügt es bei zusätzlichem Vorhandensein
von 2 Zuchtwerten für Varroatoleranz, wenn insgesamt 4 Zuchtwerte (davon
2 Varroatoleranzwerte) über 100 % liegen, die beiden anderen Werte dürfen
95 % nicht unterschreiten
(Beschluß der DIB Züchtertagung vom 26.03.2004)
Zum Anhang
Zuchtziele und Merkmalbeschreibung der anerkannten Zuchtpopulationen
I Geographische Rasse Carnica
1.2. Merkmalsbeurteilung.
Bei den Drohnen dürfen keine großen Inseln „I“ vorhanden
sein. Diese verursachen bei den Arbeitsbienen gelbe Ringe und sind als Bastardzeichen
zu werten (siehe Ruttner, F.: Zuchttechnik u. Zuchtauslese bei der Biene,
7. Auflage Ehrenwirth Verlag 1996 S.151 und
R. Büchler/ R. Moritz/ F. Tiesler: Zur Paarungssicherheit von Inselbelegstellen.
die biene / ADIZ 2/2005 S. 6 u. 7).
Anlagen:
Zuchtvordrucke des DIB
nur nach Bestätigung des Landesverbandes
Zuchtbucheinlagen (Dreifachblatt)
Belegstellentagebuch
Besamungsbuch
Stockkarten in weiß, gelb, rot, grün oder blau
(nach Jahresfarbe)
Bogen für Merkmalsuntersuchung (pro Block 100 Blatt)
Körschein
mit Ahnentafel (pro Block 100 Blatt)
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