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15.02.2003 

Zucht- und Prüfordnung
der
Arbeitsgemeinschaft Toleranzzucht

Die Richtlinien für das Zuchtwesen des Deutschen Imkerbundes sehen Züchter, Züchtergemeinschaften und Vermehrungsbetriebe als Träger der Zuchtarbeit in Deutschland vor und definieren die Anforderungen zu ihrer Anerkennung. Die Arbeitsgemeinschaft wird darüber hinaus Prüfbetriebe gewinnen, um den Umfang der Prüf­arbeit deutlich auszubauen. Die Prüfung auf Varroatoleranz seht dabei im Vordergrund.

Prüfbetriebe stellen Prüfplätze zur Verfügung (mindestens 12), die mit Königinnen aus Zuchtbetrieben der Arbeitsgemeinschaft besetzt werden. Die Zuteilung soll so weit als möglich über einen verdeckten Ringtausch innerhalb der regionalen Zucht­gruppen erfolgen. Der Prüfbetrieb führt die Leistungsprüfung nach den vorgegebenen Richt­linien eigenständig durch.

Leistungsprüfung:

Die Leistungsprüfung ist die Grundlage der Zuchtarbeit. Sie wird an den „Technischen Empfehlungen zur Me­thodik der Leistungsprüfung von Bienenvölkern“ der Apimondia, den „Richtlinien für das Zuchtwesen des Deutschen Imkerbundes“, den „Empfehlungen für die Leistungsprüfung von Bienenvölkern auf Ständen der Züchter“ und den „Empfehlungen zur Durchführung von Var­roatoleranzprüfungen“ des Deutschen Imkerbundes ausgerichtet. Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft verpflichten sich die nachfolgenden Prüfkriterien einzuhalten. Weitergehende Be­wertungen sind jedem freigestellt.

Prüfkriterien:

·         Honigleistung, Sanftmut u. Wabensitz, Schwarmneigung:
die Bewertungen erfolgen gemäß den diesbezüglichen Empfehlungen des DIB;
die Honigerträge müssen gewogen werden.

·         Varroatoleranzprüfung:
Die Mitgliederversammlung der Arbeitsgemeinschaft wird Art und Umfang der Beurteilungen zur Varroatoleranz festlegen. Dabei soll auf den Ergebnissen der Initiative Zuchtmethode Varroatoleranz aufgebaut werden und eine stetige Anpassung an neue Erkenntnisse erfolgen. Es wird eine möglichst einfache, aber effiziente Bewertung angestrebt. Diese ist dann für alle Betriebe verbindlich vorgegeben.

·         Krankheiten:
Der Kalkbrut wird große Aufmerksamkeit gewidmet; es wird eine differenzierte Bewertung vorgeschlagen, die Dauer und Intensität des Kalkbrutbefalls berücksichtigt.

Prüfstandgröße: Ein Prüfstand besteht aus mindestens 12 Prüfvölkern mit einjährigen Köni­ginnen, die aus mindestens 3 unterschiedlichen Geschwistergruppen (gleiche Abstammung und Anpaarung) stam­men sollen.

Dauer der Leistungsprüfung:

Die Leistungsprüfung wird als einjährige Prüfung durchge­führt.

Mindeststärke:

Prüfvölker müssen zur Einwinterung vor dem Prüfjahr mindestens eine Zarge besetzen.

Datenauswertung:

Die Mitglieder verpflichten sich, alle erzielten Leistungsprüfergebnisse termingerecht und vollständig für eine zentrale Zuchtwertschätzung bereitzustellen. Innerhalb der Arbeitsgemeinschaft werden alle Zuchtwertschätzergebnisse offengelegt.

Ringtausch und verdeckte Prüfung:

Ein Ringtausch und eine verdeckte Prüfung sind wesentliche Elemente, um die Qualität des Zuchtmaterials objektiv zu kontrollieren und zu verbessern. Mindestens 30 % der Königinnen eines Prüfstandes sollen daher aus einem verdeckten Ringtausch innerhalb der Arbeitsgemeinschaft stammen.

Organisation des Ringtausches:

Der verdeckte Ringtausch wird jährlich einmal vorzugsweise innerhalb der regionalen Zucht­gruppen organisiert. Der Tausch kann über einen gemeinsamen Treffpunkt oder über den Postversand vollzogen werden.

Die Zahl der Königinnen, die in die Fremdprüfung eingebracht werden, orientiert sich an der vorhandenen Prüfkapazität und wird jährlich innerhalb der regionalen Zucht­gruppen abgestimmt. In geringem Umfang wird ein überregionaler Tausch stattfinden, der vom Vorstand arrangiert wird.

Austausch der Königinnen:

Der Züchter gibt von jedem gekörten Volk 8 oder mehr Nachzuchtköniginnen in den Ringtausch und erhält andererseits eine bestimmte Anzahl Königinnen von anderen Züchtern zurück.

Reine Prüfbetriebe, die kein gekörtes Zuchtvolk besitzen, erhalten über den Ringtausch Köni­ginnen gemäß der Zahl ihrer Prüfplätze.

Für jede in den Ringtausch gegebene Königin erhält der Züchter entweder eine Königin von einem anderen Züchter zurück oder ihm wird eine Königinnenpauschale gezahlt.

Für jede ohne Gegenleistung aus dem Ringtausch erhaltene Königin zahlt der Prüfer die entsprechende Königin­nenpauschale. Die Höhe der Königinnenpauschale wird innerhalb der einzelnen Zucht­gruppen festgelegt (ca. 20 €, als Ausgleich für Transport-, Beleg­stellen-, Besamungskosten des Züchters).

Eigentumsrechte am genetischen Material:

Der Züchter bleibt Eigentümer der von ihm produzierten Königinnen, die sich in der Fremdprüfung befinden. Nach Prüfungsabschluss kann er seine Königinnen gegen Rück­erstattung der Königinnenpauschale zurückfordern.

Will ein Prüfer eine nicht zurückgeforderte Königin zur Körung bringen, muss er dies dem Züchter mitteilen. Verzichtet der Züchter dann innerhalb 2 Wochen auf eine Rückforderung, geht die Königin in das Eigentum des Prüfers über.

Körung und Nachzucht:

Voraussetzungen für die Körung:

Die Körung einer Königin erfolgt in Übereinstimmung mit den Zuchtrichtlinien des Deutschen Imkerbundes auf Grundlage der geschätzten Zuchtwerte in den Körklassen A, B oder P.

Die Arbeitsgemeinschaft stellt insbesondere die Anforderung, dass Zuchtvölker eine überdurchschnittliche Widerstandsfähigkeit gegen Krankheiten aufweisen müssen. Die Beurteilung der Krankheitstoleranz erfolgt anhand des Zuchtwertes „Varroatoleranz“ und ggf. weitergehender Prüfergebnisse.

Einführung von  neuem genetischen Material:

Will ein Züchter neues, nicht gekörtes genetisches Material einführen oder einkreuzen, ist dafür die Zustimmung des Vorstandes erforderlich, der sich hierbei mit der Zuchtleitung des Deutschen Imkerbundes abstimmt.

Die Körung neuen genetischen Materials erfolgt über mindestens 3. Generation in der Klasse P = Probe­zuchten. Von Königinnen der Klasse P darf Material nur an Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft zur internen Prüfung abgegeben werden. Nachkommen dieser Völker dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

Aufzucht von Königinnen für die Leistungsprüfung:

Jedes Mitglied, das ein nach den Kriterien der Arbeitsgemeinschaft gekörtes Volk besitzt (Züchter), kann im Rahmen des Ringtausches seiner regionalen Zuchtgruppe verpflichtet werden, von diesem Volk bis zu 16 Köni­ginnen nachzuziehen. Die Königinnen teilen sich in 2 Gruppen, die verschieden ange­paart werden.

1. Gruppe : mind. 8 Schwestern gleicher Anpaarung

2. Gruppe : bis zu 8 Schwestern mit 1 oder 2 anderen Anpaarungen

Die Grösse der 2. Gruppe  ist von der Zahl der verfügbaren Prüfplätze abhängig.

Eine Detailregelung ist Sache der regionalen Zuchtgruppen.

Verkauf von Zuchtmaterial:

Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft verpflichten sich, nur solche Königinnen zu verkaufen, die von nach den Kriterien der Arbeitsgemeinschaft gekörten Zuchtvölkern abstammen und von Zuchtkarten der Arbeitsgemeinschaft begleitet werden. Für die verwendeten Zuchtkarten entrichtet das Mitglied eine festgelegt Gebühr an die Arbeitsgemeinschaft.

Beleg- und Besamungsstellen

Die Paarung von Königinnen der Arbeitsgemeinschaft erfolgt durch Besamung oder auf Belegstellen mit 4A-Völkern (Mutter der Drohnenvölker), die gemäß der Kriterien der Arbeitsgemeinschaft ausgewählt sind. Die Auswahl des Drohnenmaterials erfolgt durch den Vorstand.

Als Belegstellen für Königinnen, die zur Prüfung und Zuchtauslese innerhalb der Arbeitsgemeinschaft vorgesehen sind, eig­nen sich ausschließlich sichere Belegstellen (anerkannte Linienbelegstellen). Andere Belegstellen sind vorzugsweise für die Begattung von Wirtschaftsköniginnen zu nutzen.

Mitgliedsbeitrag und Gebühren:
(Vorschlag, Festlegung erfolgt durch die Mitgliederversammlung)

Der Mitgliedsbeitrag beträgt           20,- / Jahr

Zuchtkarten:  ~   2,-        (Zuchtköniginnen; 2a und 4a gekört)

                   ~   1,-         (Wirtschaftsköniginnen; 2a gekört)

Anmerkung:

Die vorliegende Zucht- und Prüfordnung soll die wesentlichen Rahmenbedingungen beschreiben, mit denen ein Mitglied der Arbeitsgemeinschaft konfrontiert wird. Eine detaillierte Ausarbeitung ist Aufgabe des Vorstandes  nach erfolgter Gründung und muss durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden.

 

 

Zuchtordnung (PDF-Datei)

 

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